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§ 27e - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 27e
(1) 1Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs. 2Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
(2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören
- a)
- die Wetterüberwachung,
- b)
- die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben,
- c)
- die Flugwetterberatung,
- d)
- die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
- e)
- die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form;
- 2.
- die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören
- a)
- die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Meßanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme,
- b)
- der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Meßanlagen und Übertragungssysteme,
- c)
- die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
- 3.
- die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
- 4.
- die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken.
(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2424 m.W.v. 4. August 2009
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Frühere Fassungen von § 27e LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27e LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27e LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27f LuftVG (vom 08.09.2015)
... und Verkehr geeignete natürliche Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese Beauftragten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen ...
§ 31b LuftVG (vom 29.12.2023)
... nach § 31f Absatz 1 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. § 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." c) Folgender Absatz 6 wird ...
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... und dem Flugplatzunternehmen geregelt werden." 8. Dem § 27e wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Kostengläubiger nach § ...
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