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Änderung § 6 Tierschutzkommissions-Verordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 393 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.