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Änderung § 6 Tierschutzkommissions-Verordnung vom 08.11.2006
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 393 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen. |
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