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Änderung § 6 Tierschutzkommissions-Verordnung vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Tierschutzkommissions-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 418 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der TierSchKomV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 418 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)