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Änderung § 1 7. ViehFlGDV vom 08.11.2006

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§ 1 7. ViehFlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 7. ViehFlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 424 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Der Handel nach Schlachtgewicht wird auf den Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten zugelassen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde - bei Schlachtviehgroßmärkten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - bestimmt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Handel nach Schlachtgewicht wird auf den Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten zugelassen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde - bei Schlachtviehgroßmärkten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - bestimmt werden.

(2) Die Bestimmung der Schlachtviehgroßmärkte und Schlachtviehmärkte, auf denen der Handel nach Schlachtgewicht zugelassen wird, setzt voraus, daß dadurch die Marktübersicht gefördert wird. Sie kann auf bestimmte Markttage und bestimmte Tierarten beschränkt werden.