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Zweiter Teil - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Zweiter Teil Preismeldungen bei Direktzufuhren

§ 7



(1) Wer das dem Schlachthof eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes zugeführte Schlachtvieh außerhalb einer Marktveranstaltung lebend oder geschlachtet verkauft, hat über jeden Verkauf an Hauptverkaufstagen einen Schlußschein auszustellen. Dies gilt nicht für Verkäufe, für die Preismeldungen nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zu erstatten sind.

(2) Der Hauptverkaufstag oder die Hauptverkaufstage werden für den einzelnen Schlachthof von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhörung des Landesmarktverbandes festgelegt.

(3) In dem Schlußschein sind der Verkäufer, der Käufer, die Art, die Gattung, das Lebendgewicht, die Handelsklasse für Schlachtvieh und der Preis je 100 Kilogramm Lebendgewicht anzugeben. Wird das Tier auf der Basis des Schlachtgewichts gehandelt, so sind in dem Schlußschein an Stelle des Preises je 100 Kilogramm Lebendgewicht der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht und an Stelle der Handelsklasse für Schlachtvieh die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch anzugeben. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden. Im übrigen gelten für den Schlußschein die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleischgesetzes für Marktschlußscheine erlassenen Vorschriften entsprechend.


§ 8



Die Schlußscheine sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt vorzulegen.


§ 9



Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für bestimmte Schlachtviehgroßmärkte oder Schlachtviehmärkte sowie für bestimmte Betriebe ganz oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung und Abgabe von Schlußscheinen erteilen, wenn die Schlußscheine keine Bedeutung für die Preisbildung und die Aussagekraft der Preisnotierung haben.


§ 10



(1) Die Preise je 100 Kilogramm Lebendgewicht sind an Hand der Schlußscheine von einer Notierungskommission festzustellen und in die amtliche Preisnotierung des Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes einzubeziehen. Die Einbeziehung unterbleibt, wenn dadurch die Aussagekraft der in Satz 1 genannten Notierung beeinträchtigt wird.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an Stelle der Einbeziehung der Preise in die in Absatz 1 Satz 1 genannte Notierung eine gesonderte amtliche Notierung auf der Basis von jeweils 100 Kilogramm Lebendgewicht und der Handelsklassen für Schlachtvieh erstellt wird.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an Stelle der oder zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Notierungen gesonderte amtliche Notierungen von Schlachtgewichtspreisen erstellt werden; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Erstellung der amtlichen Preisnotierung und das Verfahren der Preisfeststellung gelten im übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung sinngemäß. Beauftragte der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle können jederzeit bei der Preisfeststellung zugegen sein. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.