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Änderung § 1 ÜbschV vom 31.12.2014
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§ 1 ÜbschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung | § 1 ÜbschV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ermittlung des Überzinses | |
(Text alte Fassung) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungsunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durchschnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994, BGBl. I S. 3378) vermindert um die Summe der Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.10 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) und sodann dividiert durch das arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) jeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres. | (Text neue Fassung) (1) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungsunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durchschnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994, BGBl. I S. 3378) vermindert um die Summe der Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.10 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) und sodann dividiert durch das arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) jeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres. (2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen. |
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