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§ 7 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 7 Vermietung
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
- 1.
- die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
- 2.
- ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
- 3.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
- 4.
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
Zitierungen von § 7 SeeSpbootV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSpbootV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, c) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung
... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ... sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der ...
§ 18 SeeSpbootV Vermietung im Ausland (vom 09.11.2019)
... die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7 , 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)
Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
§ 4 BinSch-SportbootVermV Bootszeugnis (vom 07.10.2018)
... eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die ...
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