Für die Überwachung der §§
3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§
5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben (§
20 Abs. 1 Nr. 5 des
Seeaufgabengesetzes) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024) ... (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer ...