Tools:
Update via:
Anlage 2 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
|
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
- -
- Außenhaut
- -
- Schotte
- -
- Deck
- -
- Aufbauten
- -
- Mast
- -
- Rigg (stehendes und laufendes Gut)
- -
- Lenzeinrichtungen
- -
- Notausgänge
- -
- Luken
- -
- Niedergang
- -
- Cockpit
- -
- Seereling, Relingstützen
- -
- Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
- -
- Ankerausrüstung
- -
- Handfeuerlöscher
- -
- Rettungswesten
- -
- Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
- -
- Rettungsinseln
- -
- Rettungsringe
- -
- Schwimmwesten
- -
- Seenotsignale
- -
- Antriebsanlage
- -
- Brennstoffsystem
- -
- Abgassystem
- -
- Batterie
- -
- Verteilernetz
- -
- Verbraucher
- -
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
- -
- Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.
Anzeige
Zitierungen von Anlage 2 SeeSpbootV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSpbootV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeSpbootV Zulassungsverfahren (vom 09.11.2019)
... der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/250/a3054.htm