Anlage 2 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

 
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Außenhaut

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Schotte

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Deck

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Aufbauten

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Mast

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Rigg (stehendes und laufendes Gut)

Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

 
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Lenzeinrichtungen

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Notausgänge

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Luken

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Niedergang

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Cockpit

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Seereling, Relingstützen

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Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

Sicherheitsausrüstung

 
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Ankerausrüstung

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Handfeuerlöscher

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Rettungswesten

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Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen

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Rettungsinseln

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Rettungsringe

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Schwimmwesten

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Seenotsignale

Antriebs- und E-Anlage

 
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Antriebsanlage

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Brennstoffsystem

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Abgassystem

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Batterie

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Verteilernetz

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Verbraucher

Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

 
-
Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

-
Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.

Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

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Zitierungen von Anlage 2 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeSpbootV Zulassungsverfahren (vom 09.11.2019)
... der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison ...


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