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Änderung Anlage 4 SeeSpbootV vom 02.04.2025

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Anlage 4 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2025 geltenden Fassung
Anlage 4 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen


(Textabschnitt unverändert)


Rumpflänge des Wasserfahrzeuges /
Fahrtgebiet | Besetzung 1)

Bis 15 m Rumpflänge: |

- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2)

- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3)

- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein

Über 15 bis 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3)

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein

Über 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein


1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
2) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.



(heute geltende Fassung)