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Synopse aller Änderungen der SeeSpbootV am 02.04.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2025 durch Artikel 2 der 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSpbootV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2025 geltenden Fassung
SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern
    § 3 CE-Kennzeichnung
    § 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland
Abschnitt 3 Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland
    § 5 Bootszeugnis
    § 6 Zulassungsverfahren
    § 7 Vermietung
    § 8 Amtliche Kennzeichen
    § 9 Unterhaltung
    § 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder
    § 11 Pflichten des Unternehmers
    § 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer
    § 13 Beschränkungen und Ausnahmen
Abschnitt 4 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland
    § 14 Sicherheitszeugnis
    § 15 Fahrerlaubnis
Abschnitt 5 Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland
    § 16 Ordnungswidrigkeiten
    § 17 Überwachung
Abschnitt 6 Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland
    § 18 Vermietung im Ausland
    § 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland
    Anlage 1 (zu § 5)
    Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang
    Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
(Text neue Fassung)

    Anlage 4 (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
(heute geltende Fassung) 

§ 15 Fahrerlaubnis


(1) 1 Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. 2 Wird das Wasserfahrzeug in den Küstengewässern und Binnenwasserstraßen, die zugleich Seeschifffahrtsstraßen sind, eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. 3 Wird das Wasserfahrzeug in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Wasserfahrzeugs in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. 4 Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses bestimmt sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Bootsführers einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Wasserfahrzeug und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2 Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist beim Führen des Wasserfahrzeugs mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



(2) 1 Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Bootsführers einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Wasserfahrzeug und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2 Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3 Der Bootsführer hat die Bescheinigung beim Führen des Wasserfahrzeugs mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt,

2. als Unternehmer

a) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,

b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,

c) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,

e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

f) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

g) entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder Wassermotorrad übergibt,

h) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,

i) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,

j) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

k) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,

l) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

m) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten hingewiesen werden, oder

n) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält,

3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt,

4. als Mieter oder Bootsführer

a) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

b) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,

c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) entgegen § 14 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,



e) entgegen § 14 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt oder

f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Wasserfahrzeug führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

h)
entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt.




5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

7.
entgegen § 15 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen




Anlage 4 (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen



Rumpflänge des Wasserfahrzeuges /
Fahrtgebiet | Besetzung 1)

Bis 15 m Rumpflänge: |

- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2)

- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3)

- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein

Über 15 bis 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3)

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein

Über 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein


1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
2) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.