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Synopse aller Änderungen der SeeSpbootV am 10.05.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Mai 2017 durch Artikel 6 der 2. SpBootRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSpbootV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Pflichten des Unternehmers | |
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an 1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades behindert sind, 3. Kinder unter zwölf Jahren. An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot nicht übergeben werden. (2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind. | (Text neue Fassung) (3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind. |
(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, 2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden, 3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, 4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist, 5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, 6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezeiten, Strömungen) hingewiesen werden. Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche Erklärung zu verlangen. (6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2. | |
§ 15 Fahrerlaubnis | |
(1) 1 Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. 2 Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. 3 Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. 4 Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung. | |
(1a) 1 Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2 Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | (1a) 1 Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2 Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
(2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben. | |
Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten | |
Rumpflänge des Sportbootes/ Fahrtgebiet | Besetzung 1) Bis 15 m Rumpflänge: | | |
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre- chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein-See | - Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre- chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2) - Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3) - Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein 1x Sportseeschifferschein Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | - Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3) - Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein - Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein Über 25 m Rumpflänge: | - Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein - Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein - Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein 1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes. 2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat. 3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden. |
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