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Änderung § 2 EnVKV vom 17.05.2012

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§ 2 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 2 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

(Text alte Fassung)

1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;

2.
ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;

3.
ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell;

4.
sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haushaltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;

5.
sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.

(Text neue Fassung)

1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

2. gilt als
Lieferant

jede
der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

3. ist Händler

jede
der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

4.
ist Inbetriebnahme

die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung
eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

5.
ist Datenblatt

ein einheitliches Dokument, das
Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;

6.
sind andere wichtige Ressourcen

Wasser,
Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

7.
sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen
die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den
Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten,
die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen
von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;

10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.