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Änderung § 5 EnVKV vom 15.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnVKVÄndV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 5 EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nicht ausgestellte Produkte | |
(Text alte Fassung) (1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben. | (Text neue Fassung) (1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben. |
(2) 1 Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. 2 Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist. |
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