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Änderung § 1 EnVKV vom 17.05.2012
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§ 1 EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung | § 1 EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Leistungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgeräten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. gebrauchte Produkte, 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, 3. Reifen, 4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und 5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. |
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