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Änderung § 4 EnVKV vom 17.05.2012

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§ 4 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 4 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Etiketten, Datenblätter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsgeräte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen,

2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte ausgestellt, so haben die Händler

1. die Geräte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,

(Text neue Fassung)

(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 der Kennzeichnungspflicht unterliegende energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen,

2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen.

(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt, so haben die Händler

1. die energieverbrauchsrelevanten Produkte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,

2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.

Abweichend von Satz 1

1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,

2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,

3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung

(3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).

(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den Geräten mitliefern. Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).



(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.

(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)