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Änderung Anlage 1 EnVKV vom 17.05.2012
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Anlage 1 EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung | Anlage 1 EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte | |
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG; - Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG; - Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG; - Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG; - Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG; - Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S. 85); - Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG; - Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG; - Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46); - Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend RL 2002/31/EG; - Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG; - Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG. 1. Zu kennzeichnende Gerätearten Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind 1. Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 sowie 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können, 2. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden. 2. Beginn der Kennzeichnungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten jeweils aufgeführten Zeitpunkt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet, 1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen, 2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen, wenn die Geräte den Bestimmungen der Anhänge I bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis zum 28. Juli 2003 geltenden Fassung entsprechen. | (Text neue Fassung) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist. |
3. Ermittlung der erforderlichen Angaben (1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls. 4. Etiketten Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden. 5. Datenblätter Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen. 6. Nicht ausgestellte Geräte | |
(1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen über Druckerzeugnisse, z.B. über Versandhandelskataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen. (2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dieser Anlage gelten für Angebote, die die durch E-Mail-Kataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche Angebote, entsprechend. | Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen. |
7. Klasseneinteilung Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ermittelt. 8. Technische Dokumentation (1) Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke, 2. eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells, 3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken, 4. Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind, 5. Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden. (2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnungen oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten. Tabelle 1 Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Zeile | (Geräteart) | (Beginn der Kenn- zeichnungspflicht) | (Etiketten) | (Datenblätter) | (Nicht ausge- stellte Geräte) | (Klassen- einteilung) 1 | Elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte | 1.1.1998 | Anhang I der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG | Anhänge II und IV der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG | Anhang III der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG | Anhang V der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG 2 | Elektrische Haushaltswasch- maschinen ausgenommen: - Geräte ohne Schleudervorrichtung - Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppel- behältermaschinen) | 1.1.1998 | Anhang I der RL 95/12/EG | Anhang II der RL 95/12/EG | Anhang III der RL 95/12/EG | Anhang IV der RL 95/12/EG 3 | Elektrische Haushaltswäsche- trockner | 1.1.1998 | Anhang I der RL 95/13/EG | Anhang II der RL 95/13/EG | Anhang III der RL 95/13/EG | Anhang IV der RL 95/13/EG 4 | Elektrische kombinierte Haushalts- Wasch-Trockenautomaten | 1.1.1998 | Anhang I der RL 96/60/EG 1) | Anhang II der RL 96/60/EG | Anhang III der RL 96/60/EG | Anhang IV der RL 96/60/EG 5 | Elektrische Haushaltsgeschirrspüler | 1.3.1999 | Anhang I der RL 97/17/EG | Anhang II der RL 97/17/EG | Anhang III der RL 97/17/EG | Anhang IV der RL 97/17/EG 6 | Mit Netzspannung betriebene. Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflam- pen (einschl. ein- und zweisei- tig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) 2) ausgenommen: 3) - Lampen mit einem Licht- strom von über 6.500 Lumen - Lampen mit einer Leistungs- aufnahme von unter 4 Watt - Reflektorlampen - Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellen- längenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet wer- den - Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungs- zweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. als Ersatz- teil) getrennt angeboten oder ausgestellt. | 1.7.1999 | Anhang I der RL 98/11/EG | Anhang II der RL 98/11/EG | Anhang III der RL 98/11/EG | Anhang IV der RL 98/11/EG 7 | Netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Ziffer 3 dieser Anlage genannten har- monisierten Normen ausgenommen: - Luft-Wasser- und Wasser-Wasser- Wärmepumpengeräte - Geräte mit einer Leistung (Kühlleis- tung) über 12 Kilowatt | 1.1.2003 | Anhang I der RL 2002/31/EG | Anhang II der RL 2002/31/EG | Anhang III der RL 2002/31/EG | Anhang IV der RL 2002/31/EG 8 | Netzbetriebene Eiektrobacköfen im Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen. einschließlich Öfen. die Teil größerer Geräte sind 4) ausgenommen: tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt. soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind | 1.1.2003 | Anhang I der RL 2002/40/EG | Anhang II der RL 2002/40/EG | Anhang III der RL 2002/40/EG | Anhang IV der RL 2002/40/EG | |
1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)' zu ersetzen. 2) wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist 'Lampe' im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle. 3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind. 4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. | 9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2. 1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)' zu ersetzen. 2) wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist 'Lampe' im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle. 3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind. 4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. |
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