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Änderung Anlage 1 EnVKV vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Anlage 1 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte


(Text neue Fassung)

Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten


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Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;

- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend
die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG.



Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.

(Textabschnitt unverändert)

1. Zu kennzeichnende Gerätearten

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Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden können.



Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.

2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

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Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist.



Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.

3. Ermittlung der erforderlichen Angaben

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Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009 Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grillgeräte für den Hausgebrauch - Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999 (modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (modifiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.



Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.

4. Etiketten

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Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.



Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erklärung '(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)' zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.

5. Datenblätter

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Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.



Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.

6. Nicht ausgestellte Geräte

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Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unterliegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen angeboten, müssen die Angaben den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese Anforderungen sind auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen anzuwenden.



Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.

7. Klasseneinteilung

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Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln.



Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.

8. Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Lieferanten,

b) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden.

vorherige Änderung

Tabelle 1


| 1
(Geräteart) | 2
(Beginn der Kenn-
zeichnungspflicht) | 3
(Etiketten) | 4
(Datenblätter) | 5
(Nicht ausge-
stellte Geräte) | 6
(Klassen-
einteilung)

1 | Elektrische kombinierte Haushalts-
Wasch-Trockenautomaten | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 96/60/EG1 | Anhang II der
RL 96/60/EG | Anhang III der
RL 96/60/EG | Anhang IV der
RL 96/60/EG

2 | Netzbetriebene Elektrobacköfen im
Sinne der in Nummer 3 dieser An-
lage genannten harmonisierten Nor-
men einschließlich Öfen, die Teil grö-
ßerer Geräte sind2, ausgenommen:
tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht un-
ter 18 Kilogramm liegt, soweit sie
nicht für den Einbau bestimmt sind | 1.1.2003 | Anhang I der
RL 2002/40/EG | Anhang II der
RL 2002/40/EG | Anhang III der
RL 2002/40/EG | Anhang IV der
RL 2002/40/EG

1 Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)' zu ersetzen.
2 Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.



 
(heute geltende Fassung)