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Änderung § 4 HBauStatG vom 30.07.2016
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§ 4 HBauStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 4 HBauStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind 1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen; | |
(Text alte Fassung) 2. Straße und Hausnummer des Baugrundstücks; | (Text neue Fassung) 2. Anschrift des Baugrundstücks; |
3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4; | |
4. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4. | 4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen; 5. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4. |
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