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Synopse aller Änderungen des HBauStatG am 30.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 2 des UStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HBauStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HBauStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | HBauStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind 1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen; | |
(Text alte Fassung) 2. Straße und Hausnummer des Baugrundstücks; | (Text neue Fassung) 2. Anschrift des Baugrundstücks; |
3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4; | |
4. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4. | 4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen; 5. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4. |
§ 6 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln. | (1) 1 Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig. (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln. |
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