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Änderung § 6 HBauStatG vom 30.07.2016
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§ 6 HBauStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 6 HBauStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auskunftspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig. (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln. |
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