Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 3 - Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln (7. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 24.07.1970; FNA: 7840-3-7 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 24.07.1970; FNA: 7840-3-7 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Speisekartoffeln, Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung jeweils auf jährlich 1.000 Tonnen;
- 2.
- für einen Liefervertrag über Kartoffeln zum Herstellen von Stärke auf jährlich 1.500 Tonnen.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2511/a36137.htm