Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Anlage - Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln (7. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 24.07.1970; FNA: 7840-3-7 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

Anlage (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)



Anforderungen an Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung

A.
Die Kartoffeln müssen im Zeitpunkt der Übernahme durch den Erstabnehmer mindestens folgende Eigenschaften und Merkmale aufweisen:

1.
Sortenecht, sortenrein, gesund, ganz, sauber, fest;

2.
frei von

a)
Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);

b)
fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Rückständen von Pflanzenschutzmitteln oder anderen Chemikalien, die gesetzlich nicht zugelassen sind;

c)
fremden Bestandteilen, schweren Beschädigungen, stark ergrünten oder mißgestalteten Knollen, Schorf, Eisenfleckigkeit, starker Stippigkeit oder starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, starker Schwarzfleckigkeit *), Naßfäule, Trockenfäule, Braunfäule, Frostschäden, Hitzeschäden, Schäden durch Salze oder Chemikalien.

Kartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig verladen werden, müssen außerdem schalenfest sein.

B.
Die Kartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Sie dürfen nicht durch ein Quadratmaß fallen, dessen innere Seitenlänge mindestens 30 mm beträgt; dies gilt nicht für Kartoffeln zum Herstellen von Naßkonserven.

C.
Im Zeitpunkt der Übernahme durch den Erstabnehmer werden die in nachstehender Mängeltabelle festgelegten Abweichungen von den vorstehend festgelegten Anforderungen toleriert:

Mängeltabelle
Art der MängelGewichtsprozent
1. Fremde Bestandteile (Erde, Mietenstroh, Fremdkörper, lose Keime)2
2. Schwere Beschädigungen, die tiefer als 5 mm in die Knolle eingedrungen sind15
3. Stark ergrünte Knollen, wenn der Befall über 15% der Knollenoberfläche hinausgeht oder tiefer als 5 mm in die Knolle eingedrungen ist, und mißgestaltete Knollen (z.B. Kindelbildung, Auswuchs, Puppigkeit)6
4. Schorfbefall:
Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht
Tiefenschorf, wenn dieser tiefer als 2 mm in die Knolle eindringt und wenn der Befall 10% der Knollenoberfläche überschreitet
6
5. Eisenfleckigkeit, starke Stippigkeit, starke Pfropfenbildung  
6. Starke Glasigkeit6
7. Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, starke Schwarzfleckigkeit 
8. Naß-, Trocken- und Braunfäule, Frostschäden, Hitzeschäden, Schäden durch Salze oder Chemikalien2
Gesamttoleranz (2. bis 8.)15
Zusatztoleranzen 
9. Anteil fremder Sorten2
10. Größenabweichungen bis zu 5 mm 
a) Untermaß3
b) Übermaß5


*)
Starke Schwarzfleckigkeit ist gegeben, wenn schwarze, graue oder blaue Verfärbungen tiefer als 5 mm in die Knolle eindringen oder bei der geschälten Knolle eine Fläche vom mehr als 2 cm² einnehmen.

Anzeige