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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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Anlage - Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln (7. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 24.07.1970; FNA: 7840-3-7 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 24.07.1970; FNA: 7840-3-7 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Anlage (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)
Anforderungen an Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung
- A.
- Die Kartoffeln müssen im Zeitpunkt der Übernahme durch den Erstabnehmer mindestens folgende Eigenschaften und Merkmale aufweisen:
- 1.
- Sortenecht, sortenrein, gesund, ganz, sauber, fest;
- 2.
- frei von
- a)
- Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);
- b)
- fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Rückständen von Pflanzenschutzmitteln oder anderen Chemikalien, die gesetzlich nicht zugelassen sind;
- c)
- fremden Bestandteilen, schweren Beschädigungen, stark ergrünten oder mißgestalteten Knollen, Schorf, Eisenfleckigkeit, starker Stippigkeit oder starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, starker Schwarzfleckigkeit *), Naßfäule, Trockenfäule, Braunfäule, Frostschäden, Hitzeschäden, Schäden durch Salze oder Chemikalien.
- B.
- Die Kartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Sie dürfen nicht durch ein Quadratmaß fallen, dessen innere Seitenlänge mindestens 30 mm beträgt; dies gilt nicht für Kartoffeln zum Herstellen von Naßkonserven.
- C.
- Im Zeitpunkt der Übernahme durch den Erstabnehmer werden die in nachstehender Mängeltabelle festgelegten Abweichungen von den vorstehend festgelegten Anforderungen toleriert:
Art der Mängel | Gewichtsprozent |
1. Fremde Bestandteile (Erde, Mietenstroh, Fremdkörper, lose Keime) | 2 |
2. Schwere Beschädigungen, die tiefer als 5 mm in die Knolle eingedrungen sind | 15 |
3. Stark ergrünte Knollen, wenn der Befall über 15% der Knollenoberfläche hinausgeht oder tiefer als 5 mm in die Knolle eingedrungen ist, und mißgestaltete Knollen (z.B. Kindelbildung, Auswuchs, Puppigkeit) | 6 |
4. Schorfbefall: Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht Tiefenschorf, wenn dieser tiefer als 2 mm in die Knolle eindringt und wenn der Befall 10% der Knollenoberfläche überschreitet | 6 |
5. Eisenfleckigkeit, starke Stippigkeit, starke Pfropfenbildung | |
6. Starke Glasigkeit | 6 |
7. Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, starke Schwarzfleckigkeit | |
8. Naß-, Trocken- und Braunfäule, Frostschäden, Hitzeschäden, Schäden durch Salze oder Chemikalien | 2 |
Gesamttoleranz (2. bis 8.) | 15 |
Zusatztoleranzen | |
9. Anteil fremder Sorten | 2 |
10. Größenabweichungen bis zu 5 mm | |
a) Untermaß | 3 |
b) Übermaß | 5 |
- *)
- Starke Schwarzfleckigkeit ist gegeben, wenn schwarze, graue oder blaue Verfärbungen tiefer als 5 mm in die Knolle eindringen oder bei der geschälten Knolle eine Fläche vom mehr als 2 cm² einnehmen.
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