Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2.
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

4.
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,

5.
Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

6.
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme

werden gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



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