Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
|

§ 14 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,

14.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

15.
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,

16.
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Produktions- und Fertigungsautomation,

2.
Verfahrens- und Prozessautomation,

3.
Netzautomation,

4.
Verkehrsleitsysteme,

5.
Gebäudeautomation.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Anzeige


 

Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 IndElektroAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
...  (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14 , 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen gemäß ... 1 bis 11 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14 , 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt ...
§ 15 IndElektroAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 ...