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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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Anlage 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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Anlage 6 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin
Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)
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Zitierungen von Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndElektroAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 IndElektroAusbV Ausbildungsrahmenplan
... 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 24 IndElektroAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 25 IndElektroAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 und Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
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