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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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Teil 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
§ 10 Ausbildungsberufsbild
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
- 14.
- Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
- 15.
- Instandhalten von Anlagen und Systemen,
- 16.
- Technischer Service und Betrieb,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Energieverteilungsanlagen/-netze,
- 2.
- Gebäudeinstallationen/-netze,
- 3.
- Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
- 4.
- Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,
- 5.
- Schalt- und Steueranlagen,
- 6.
- Elektrotechnische Ausrüstungen.
§ 11 Ausbildungsrahmenplan
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 12 Zwischenprüfung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
- 5.
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben.
§ 13 Abschlussprüfung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 und Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- 3.
- Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
- 4.
- Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 2.
- in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen. Die Durchführung der praktischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
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