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§ 9 - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Leistungspflichtige
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.
(2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des § 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.
Zitierungen von § 9 Verkehrssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VerkSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 VerkSiG Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
... Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen ...
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