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§ 5 - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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§ 5 Leistungen durch andere Stellen
(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.
(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.
Text in der Fassung des Artikels 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 5 EhfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EhfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EhfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EhfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 179 SGB VI Erstattung von Aufwendungen (vom 01.01.2018)
... ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 61 2. BRBG Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
... 1" durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" ...
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