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Änderung § 4 Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 15.08.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 25 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Für die Änderung einer Registrierung sind an Gebühren zu erheben bei

1. Änderung der Firma oder der Anschrift des Herstellers oder des Antragstellers, Übertragung auf einen anderen Hersteller oder pharmazeutischen Unternehmer, Mitvertrieb, Parallelimport sowie Änderung der Bezeichnung 50 Euro,

2. Änderungsanzeigen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, 260 Euro.

(2) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für

1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle Gebühr (Grundgebühr),

2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.

Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr nicht überschreiten.

(Text alte Fassung)

(3) Bei anderen die Registrierung betreffenden Amtshandlungen sind an Gebühren zu erheben für

(Text neue Fassung)

(3) Bei anderen die Registrierung betreffenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sind an Gebühren zu erheben für

1. die Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Abs. 2b des Arzneimittelgesetzes oder nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel 510 Euro,

2. eine Verlängerung der Frist im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel 150 Euro.