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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 17.12.2019
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 'Kraftwerktechnologie' und 2. im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb'. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. (4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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