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Abschnitt 2 - Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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Teil 2 Gemeinsame Projektumsetzung
Abschnitt 2 Projekttätigkeiten im Bundesgebiet
§ 5 Zustimmung und Registrierung
(1) 1Im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
- 1.
- die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und
- 2.
- die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
- 2.
- keine Bereitschaft des Investorstaates besteht, unter vergleichbaren Bedingungen Projekttätigkeiten auf seinem Staatsgebiet zuzulassen.
(3) 1Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. 2Die Laufzeit darf nicht über den 31. Dezember 2012 hinausgehen.
(4) 1Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1.
- die Projektdokumentation und
- 2.
- den Validierungsbericht.
(5) 1Der Antragsteller hat die Projektdokumentation und die Adresse der von ihm mit der Validierung beauftragten Stelle unverzüglich nach Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten. 2Die zugeleiteten Informationen sind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen.
(6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die sonstigen behördlichen Entscheidungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Projekttätigkeit erforderlich sind.
(7) Die Zustimmung enthält die Festlegung, dass Emissionsreduktionseinheiten nur für ab 1. Januar 2008 erzielte Emissionsminderungen ausgestellt werden können.
(8) 1Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe des Artikels 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein nationales Verzeichnis über Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet. 2Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung der Projekttätigkeit vor, sobald die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde und ihr die Billigung des Investorstaates vorliegt.
(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 131 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts
(1) 1Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn
- 1.
- die registrierte Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Überwachungsbericht den Vorgaben des validierten Überwachungsplans entspricht,
- 2.
- der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht erstellt wurde und
- 3.
- der Verifizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen oder Doppelbegünstigungen ausgeschlossen sind.
(2) 1Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1.
- den Überwachungsbericht und
- 2.
- den Verifizierungsbericht.
(3) 1Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. 2Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.
Text in der Fassung des Artikels 67 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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