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Änderung § 2 VIFGG vom 08.11.2006

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§ 2 VIFGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 VIFGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 283 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:

1. dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung,

2. den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen,

(Text alte Fassung)

die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Vorhaben. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Anleihen und Kredite aufzunehmen, Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen oder Kredite zu gewähren.

(Text neue Fassung)

die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Vorhaben. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Anleihen und Kredite aufzunehmen, Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen oder Kredite zu gewähren.

(2) Aus Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 zu finanzierende Verkehrswegevorhaben werden als Anlage zu einer besonderen Titelgruppe im Bundeshaushaltsplan aufgeführt. Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 werden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr, spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt, bereitgestellt. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)