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Änderung § 31b SGB II vom 28.03.2024
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§ 31b SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | § 31b SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31b Beginn und Dauer der Minderung | |
(1) 1 Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2 In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3 Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) 1 Der Minderungszeitraum beträgt 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. 2 In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. | |
(Text alte Fassung) (3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. | (Text neue Fassung) (3) 1 In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. |
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