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Änderung § 31b SGB II vom 28.03.2024

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§ 31b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
§ 31b SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Beginn und Dauer der Minderung


(1) 1 Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2 In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3 Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) 1 Der Minderungszeitraum beträgt

1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,

2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und

3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.

2 In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(Text alte Fassung)

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(Text neue Fassung)

(3) 1 In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4)
Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(heute geltende Fassung)