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Synopse aller Änderungen des SGB II am 28.03.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2024 durch Artikel 5 des 2. HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Fördern und Fordern § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 2 Grundsatz des Forderns § 3 Leistungsgrundsätze § 4 Leistungsformen § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 6a Zugelassene kommunale Träger § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft § 6d Jobcenter Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen § 7 Leistungsberechtigte § 7a Altersgrenze § 7b Erreichbarkeit § 8 Erwerbsfähigkeit § 9 Hilfebedürftigkeit § 10 Zumutbarkeit § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 11b Absetzbeträge § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § 12a Vorrangige Leistungen § 13 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan § 15a Schlichtungsverfahren § 16 Leistungen zur Eingliederung § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen § 16b Einstiegsgeld § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16d Arbeitsgelegenheiten § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § 16f Freie Förderung § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt | |
(Text alte Fassung) § 16j Bürgergeldbonus | (Text neue Fassung) § 16j (aufgehoben) |
§ 16k Ganzheitliche Betreuung § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18 Örtliche Zusammenarbeit § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18b Kooperationsausschuss § 18c Bund-Länder-Ausschuss § 18d Örtlicher Beirat § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterabschnitt 2 Bürgergeld § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts *) § 21 Mehrbedarfe § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22a Satzungsermächtigung § 22b Inhalt der Satzung § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen § 24a (aufgehoben) § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung § 27 Leistungen für Auszubildende Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe § 30 Berechtigte Selbsthilfe Unterabschnitt 5 Leistungsminderungen § 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung § 32 Meldeversäumnisse Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer § 33 Übergang von Ansprüchen § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen § 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften § 35 (aufgehoben) Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren § 36 Örtliche Zuständigkeit § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus § 37 Antragserfordernis § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft § 39 Sofortige Vollziehbarkeit § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 40a Erstattungsanspruch § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum § 41a Vorläufige Entscheidung § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen § 42a Darlehen § 43 Aufrechnung § 43a Verteilung von Teilzahlungen § 44 Veränderung von Ansprüchen Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit § 44b Gemeinsame Einrichtung § 44c Trägerversammlung § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § 44h Personalvertretung § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung § 44j Gleichstellungsbeauftragte § 44k Stellenbewirtschaftung § 45 (aufgehoben) Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln § 47 Aufsicht § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit § 48b Zielvereinbarungen § 49 Innenrevision Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung § 50 Datenübermittlung § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung § 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51a Kundennummer § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c (aufgehoben) § 52 Automatisierter Datenabgleich § 52a Überprüfung von Daten Kapitel 7 Statistik und Forschung § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten § 53a Arbeitslose § 54 (aufgehoben) § 55 Wirkungsforschung Kapitel 8 Mitwirkungspflichten § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern § 58 Einkommensbescheinigung § 59 Meldepflicht § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 62 Schadenersatz Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 63 Bußgeldvorschriften § 63a (aufgehoben) § 63b (aufgehoben) Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes § 65a (aufgehoben) § 65b (aufgehoben) § 65c (aufgehoben) § 65d Übermittlung von Daten § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung § 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 72 Sofortzuschlag § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung § 75 (aufgehoben) § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 77 (aufgehoben) § 78 (aufgehoben) § 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen § 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 81 (aufgehoben) § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung § 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze § 84 (aufgehoben) § 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes | |
§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 | |
Anlage (zu § 46 Abs. 9) (aufgehoben) | |
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen | |
(1) 1 Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2 Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. (2) 1 Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. 2 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig. (3) 1 Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. 2 Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. 3 Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. 4 Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. 5 Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. (4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. | |
(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. | (5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. |
§ 16j Bürgergeldbonus | § 16j (aufgehoben) |
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen: 1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird, 2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1. | |
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen | |
(1) 1 Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. 2 Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. 3 Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. 4 Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. 5 Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. 6 Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. 7 Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32. (2) 1 Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. 2 Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen. (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (4) 1 Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. 2 Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden. | |
(7) 1 Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. 2 Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. 3 Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung. | |
§ 31b Beginn und Dauer der Minderung | |
(1) 1 Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2 In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3 Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) 1 Der Minderungszeitraum beträgt 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. 2 In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. | |
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. | (3) 1 In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. |
§ 32 Meldeversäumnisse | |
(1) 1 Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2 Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. | |
(2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 2 Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat. | (2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2 Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat. |
§ 86 (neu) | § 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 |
§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben. |
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