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Änderung § 16j SGB II vom 28.03.2024
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§ 16j SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | § 16j SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
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(Text alte Fassung) § 16j Bürgergeldbonus | (Text neue Fassung)§ 16j (aufgehoben) |
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen: 1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird, 2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al194461-0.htm