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Änderung § 32 SGB II vom 28.03.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
§ 32 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Meldeversäumnisse


(1) 1 Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2 Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 2 Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(Text neue Fassung)

(2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2 Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(heute geltende Fassung)