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§ 1 - SAEG-Übermittlungsschutzgesetz (SAEGÜSchG k.a.Abk.)

§ 1



Dieses Gesetz dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EURATOM, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 151 S. 1).