Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 5 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 5 Bekanntgabe zur Wahl



(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt

1.
die Namen seiner Mitglieder,

2.
wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

3.
den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

4.
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,

5.
den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,

6.
den Ort und die Zeit der Wahl.

(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, daß

1.
nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

3.
ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,

4.
die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,

5.
jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,

6.
nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,

7.
nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,

8.
ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.



 

Zitierungen von § 5 VPWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VPWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... weniger als ein Jahr bestehen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und ...