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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 8 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 8 Wahlvorschläge



(1) Zur Wahl der Vertrauensperson können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Wahl Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, der nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen Soldaten benennen.

(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, soll der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten über die Bedeutung des Amtes der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern belehren und sie auffordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen.

(4) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.

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Zitierungen von § 8 VPWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VPWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VPWV Aufstellung der Bewerberliste
... Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind; § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. (3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen ...
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte ...