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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 16 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16 Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen und
- 3.
- die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.
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