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Änderung § 19 MilchAbgV vom 01.04.2006

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§ 19 MilchAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 19 MilchAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erhebung der Abgabe


(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen,

2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und

b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen

erfolgt sind,

3. den durchschnittlichen gewogenen

a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,

(Text alte Fassung)

b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a.

(Text neue Fassung)

b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,

4. die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.


Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:

1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,

2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegt sind,

3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge,

6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie

7. den Abgabebetrag.

Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen,

3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4. die Summe der abzuführenden Abgaben.

Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden.

(5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen.