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Änderung § 26d MilchAbgV vom 01.04.2006
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§ 26d MilchAbgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 26d MilchAbgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510 |
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(Text alte Fassung) § 26d (neu) | (Text neue Fassung)§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen |
Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. |
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