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Änderung § 26c MilchAbgV vom 01.04.2006

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§ 26c MilchAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 26c MilchAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510

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§ 26c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b


vorherige Änderung

 


(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und

2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.