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Änderung § 26c MilchAbgV vom 01.04.2006
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§ 26c MilchAbgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 26c MilchAbgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510 |
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(Text alte Fassung) § 26c (neu) | (Text neue Fassung)§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b |
(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und 2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt vor. |
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