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Änderung § 28a MilchAbgV vom 01.04.2006

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§ 28a MilchAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 28a MilchAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28a Übergangsregelung


(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit Referenzmenge auf Grund anhängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden.