Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben
§ 5 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr
Speiseabfälle dürfen innergemeinschaftlich weder verbracht noch eingeführt oder ausgeführt werden. Die Vorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
interne Verweise
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