Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben

§ 5 - Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.11.2004 BGBl. I S. 2785; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Speiseabfälle dürfen innergemeinschaftlich weder verbracht noch eingeführt oder ausgeführt werden. Die Vorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 5 Speiseabfallverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SpeiseAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpeiseAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SpeiseAbfV Ordnungswidrigkeiten
...  1. entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1 Speiseabfälle verfüttert, abgibt, verbringt, einführt oder ausführt ...


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