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Änderung § 22a Vorläufiges Tabakgesetz vom 13.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 848
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche


(Text alte Fassung)

Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht.

(Text neue Fassung)

Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016)