Tools:
Update via:
§ 12 - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 12 Entschädigung für das Bauwerk
§ 12 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.
(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.
(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Zitierungen von § 12 SchuldRAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SchuldRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuldRAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SchuldRAnpG Eigentumserwerb an Baulichkeiten
... der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 ... § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 ...
§ 13 SchuldRAnpG Entschädigungsleistung bei Sicherungsrechten
... Baulichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die Entschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer und den Nutzer gemeinschaftlich leisten. § 1281 Satz 2 des ...
§ 14 SchuldRAnpG Entschädigung für Vermögensnachteile
... kann der Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die ...
§ 15 SchuldRAnpG Beseitigung des Bauwerks; Abbruchkosten
... zu tragen, wenn 1. das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder er durch sein ...
§ 17 SchuldRAnpG Unredlicher Erwerb
... Ablauf des 2. Oktober 1990 errichtetes Bauwerk kann der Nutzer eine Entschädigung nach § 12 Abs. 2 verlangen. § 14 ist nicht ...
§ 22 SchuldRAnpG Zustimmung zu baulichen Investitionen
... Investitionen dem Grundstückseigentümer anzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und sich zur Übernahme der Abbruchkosten ...
§ 26 SchuldRAnpG Mehrere Grundstückseigentümer
... hat den anderen Grundstückseigentümer von einer Entschädigungspflicht nach § 12 Abs. 1 ...
§ 27 SchuldRAnpG Entschädigung für Anpflanzungen
... für das Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen zu leisten. § 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend ...
§ 31 SchuldRAnpG Kündigung durch den Zwischenpächter
... der Siedlung erforderlich ist. (2) Die Entschädigung nach den §§ 12 , 14 und 27 sowie die Abbruchkosten hat der Zwischenpächter zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2638/a37867.htm