Tools:
Update via:
§ 14 - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 14 Entschädigung für Vermögensnachteile
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Vertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat.
Zitierungen von § 14 SchuldRAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchuldRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuldRAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SchuldRAnpG Unredlicher Erwerb
... Bauwerk kann der Nutzer eine Entschädigung nach § 12 Abs. 2 verlangen. § 14 ist nicht ...
§ 26 SchuldRAnpG Mehrere Grundstückseigentümer
... zueinander im Zweifel zu gleichen Teilen verpflichtet. Entschädigungen nach den §§ 14 und 27 sind im Zweifel im Verhältnis der auf den jeweiligen Eigentümer entfallenden ... dem anderen Grundstückseigentümer nach Maßgabe des § 14 die Vermögensnachteile auszugleichen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung der ...
§ 31 SchuldRAnpG Kündigung durch den Zwischenpächter
... der Siedlung erforderlich ist. (2) Die Entschädigung nach den §§ 12, 14 und 27 sowie die Abbruchkosten hat der Zwischenpächter zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2638/a37869.htm